Fehlerhafte elektronische Kostenvoranschläge (eKV) sind nicht nur ärgerlich, sondern auch ein bedeutender Kostenfaktor für Leistungserbringende. Jede Nachkorrektur kostet Dein Unternehmen im Schnitt 35 €. Bei der großen Anzahl an Kostenvoranschlägen kommt eine beachtliche Summe zusammen. Eine Fehlerquelle, die schnell und leicht aus der Welt geschafft werden kann, ist der Zuzahlungsstatus des Kunden.
Was genau sich hinter dahinter verbirgt und wie Fehler verhindert werden können, erfährst Du in diesem Beitrag.
Hintergrund und Zusammensetzung des Zuzahlungsbetrags
Geht es um die medizinische Versorgung von gesetzlich Versicherten, übernimmt die Krankenkasse nach der Genehmigung des Versorgungsantrags einen Großteil der Kosten. Allerdings müssen Patienten aufgrund der gesetzlichen Zuzahlungspflicht einen Teil der anfallenden Kosten selbst übernehmen. Das gilt für Krankenhausaufenthalte, die Medikamentenversorgung und auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von der Pflicht ausgenommen.
Doch wie setzt sich der zu leistende Betrag zusammen?
Der zu zahlende Betrag richtet sich nach dem Preis des benötigten Hilfsmittels. Versicherte sind gesetzlich dazu verpflichtet, 10 % des Hilfsmittelpreises zu übernehmen. Der Betrag muss allerdings mindestens 5 € betragen und darf 10 € nicht überschreiten. Werden monatlich wiederholt Hilfsmittel benötigt, zahlen Versicherte 10 % der Kosten pro Einheit mit einem Maximum von 10 € für den Monatsbedarf.
Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Werden dauerhaft Hilfsmittel benötigt, kann das zu einer nicht zu vernachlässigenden finanziellen Belastung für Betroffene werden. Daher ist es für Versicherte möglich, sich für das laufende Jahr von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen. Die Bedingung ist, dass die individuelle finanzielle Belastungsgrenze erreicht sein muss. Das ist der Fall, wenn 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen für Hilfsmittel aufgebracht werden mussten. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen gibt es eine Sonderregelung: Für sie gilt eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht, sofern 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Hilfsmittel ausgegeben wurden. Sobald die Belastungsgrenze erreicht wurde, kann bei der Krankenkasse die Befreiungsbescheinigung beantragt werden. Nach Bewilligung der Zuzahlungsbefreiung erhalten Versicherte einen Befreiungsbescheid sowie einen Befreiungsausweis. Diesen können sie bei den Versorgenden vorzeigen.
Als Leistungserbringender auf der sicheren Seite
Insbesondere zu Beginn eines neuen Jahres ist für Leistungserbringende nicht immer klar, welchen Zuzahlungsstatus die Kunden haben. Möglicherweise liegt der Befreiungsausweis noch nicht vor, obwohl der Kunde bereits zuzahlungsbefreit ist. Solange die Information jedoch bei der Krankenkasse hinterlegt ist, haben Leistungserbringende die Möglichkeit, den Zuzahlungsstatus ihres Kunden abzufragen. Das können sie beispielsweise mit der Anwendung LEOS.CoPay. Die App kann über LEOS.HealthCloud aufgerufen werden.

Um den Zuzahlungsstatus zu ermitteln benötigen Leistungserbringende nur den Namen des Kostenträgers, die Versichertennummer, das Datum der Abfrage und das Einverständnis des Kunden. Mit einem einzigen Klick kann dann sofort in Echtzeit der Zuzahlungsstatus abgerufen werden.
Dadurch ist es möglich, schnell und einfach korrekte Abrechnungen zu erstellen. Für Kunden und Leistungserbringende ist das ein kurzer und unkomplizierter Vorgang, der viel Arbeit erspart. Durch die direkt korrekt erstellten Abrechnungen entgehen Leistungserbringende Zuzahlungskürzungen und sparen sich zudem aufwendige und kostspielige Korrekturen.
Referenzen:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/hilfsmittel-wer-traegt-welche-kosten-6900 (letzter Abruf: 03.01.2024)
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-bei-der-krankenkasse-11108 (letzter Abruf: 03.01.2024)